Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Vorinstanz verfügte am 23. Dezember 2025 im Verfahren ZES 2025 181 u.a., das Konkursverfahren werde eingestellt und gelte als abge- schlossen, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durch- führung des Konkurses verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Verfah- renskosten verpflichte und dies im Betrag von Fr. 4’500.00 sicherstelle (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Gemäss Zustellnachweis wurde diese Verfügung dem Gesuchsgegner am 30. Dezember 2025 zugestellt (Vi-act. 5).
b) Der Gesuchsgegner sandte dem Kantonsgericht am 8. Januar 2026 (Postaufgabe) die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2025 (ZES 2025 149), den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2025 (BEK 2025 156) und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 (ZES 2025 181) ohne Begleitschreiben zu. Mangels Begleitschreibens und Zuorden- barkeit zu einem hängigen Verfahren wurden diese mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2026 dem Gesuchsgegner retourniert. Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 (Postaufgabe: 11. Januar 2026) reichte der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift, datierend vom 8. Januar 2026, nach (KG-act. 1 und 2). Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Weiterführung des Konkursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei über die Einstellung nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Konkurseröffnungsverfügung neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzei- tigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Ge- suchs um Fristwiederherstellung (KG-act. 3). Die Vorinstanz verzichtete mit Ak- tenüberweisungsschreiben vom 19. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schwerde mit Eingabe vom 22. Januar 2026 Stellung und beantragte die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Zudem reichte er die mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2026 eingereichten Beilagen erneut ein (KG-act. 6).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 im Verfahren ZES 2025 149 habe die Einzelrichterin über den Beschwerdeführer den Konkurs eröffnet und sie habe das Konkursamt Einsie- deln mit der Durchführung beauftragt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Konkurseröffnung eingereichte Beschwerde vom 13. November 2025 habe das Kantonsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 abgewiesen. Das Kon- kursamt Einsiedeln habe mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 unter Beilage des Inventars vom 18. November 2025 beantragt, den Konkurs gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einzustellen. Aus dem Bericht des Konkursamts und den eingereichten Akten ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven vorlägen. Der Konkurs sei daher unter Vorbehalt allfälliger Begehren der Gläubiger verbunden mit der Kostensicher- stellung von Fr. 4’500.00 einzustellen (angef. Verfügung, E. 1 ff.).
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einstellung des Konkurses setze voraus, dass ein gültig eröffnetes und rechtskräftiges Konkurs- verfahren vorliege. Die Konkurseröffnungsverfügung vom 11. November 2025 sei jedoch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weil er dagegen Be- schwerde beim Kantonsgericht sowie gegen dessen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe und das bundesgerichtliche Verfahren noch hängig sei. Ein Konkursverfahren könne nicht gleichzeitig angefochten und be- endet sein. Die Vorinstanz hätte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der gegen die Konkurseröffnung gerichteten Rechtsmittel sistieren oder zumindest den Entscheid über die Einstellung auf einen späteren Zeitpunkt ver- schieben müssen. Ausserdem seien die Aktiven nicht abschliessend beurteilt worden (KG-act. 2).
E. 3 A. 2021, Art. 174 SchKG N 33; Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 174 SchKG N 19). Namentlich das Konkurserkenntnis wird bereits dann rechtskräftig, wenn erstinstanzlich entschieden wurde (BGE 146 III 284, E. 2.3.5).
Kantonsgericht Schwyz 5
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt selbst (zutreffend) vor, dass der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung keine aufschiebende Wir- kung zuerkannt wurde (KG-act. 6, S. 2). Damit war die angefochtene Verfügung unabhängig von den Rechtsmittelverfahren formell rechtskräftig und vollstreck- bar (vgl. E. 3). Daher standen die Beschwerdeverfahren auch der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht entgegen. Dass die Voraussetzungen für die Einstellung nach Art. 230 Abs. 1 SchKG vorlägen, bestreitet der Beschwer- deführer nicht, jedenfalls nicht substanziiert, zumal er seinen Einwand, die Ak- tiven könnten nicht abschliessend beurteilt werden, nicht weiter ausführt und mithin nicht darlegt, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz anhand des Be- richts des Konkursamts und der eingereichten Akten nicht zutreffe (vgl. angef. Verfügung, E. 4). Dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten.
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Einholung einer Be- schwerdeantwort entstand dem Beschwerdegegner kein Aufwand, sodass keine Entschädigung zuzusprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 5 z.K.), das Kon- kursamt Einsiedeln (1/R, inkl. KG-act. 5 und 6 [samt Beilagen] z.K.), das Grundbuchamt Einsiedeln (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Februar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 5. Februar 2026 BEK 2026 2 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Einsiedeln, Postfach 346, Schwanenstrasse 4, 8840 Einsiedeln, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch B.________, betreffend Einstellung Konkursverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 23. Dezember 2025, ZES 2025 181);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz verfügte am 23. Dezember 2025 im Verfahren ZES 2025 181 u.a., das Konkursverfahren werde eingestellt und gelte als abge- schlossen, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durch- führung des Konkurses verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Verfah- renskosten verpflichte und dies im Betrag von Fr. 4’500.00 sicherstelle (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Gemäss Zustellnachweis wurde diese Verfügung dem Gesuchsgegner am 30. Dezember 2025 zugestellt (Vi-act. 5).
b) Der Gesuchsgegner sandte dem Kantonsgericht am 8. Januar 2026 (Postaufgabe) die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2025 (ZES 2025 149), den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2025 (BEK 2025 156) und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 (ZES 2025 181) ohne Begleitschreiben zu. Mangels Begleitschreibens und Zuorden- barkeit zu einem hängigen Verfahren wurden diese mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2026 dem Gesuchsgegner retourniert. Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 (Postaufgabe: 11. Januar 2026) reichte der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift, datierend vom 8. Januar 2026, nach (KG-act. 1 und 2). Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Weiterführung des Konkursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei über die Einstellung nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Konkurseröffnungsverfügung neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzei- tigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Ge- suchs um Fristwiederherstellung (KG-act. 3). Die Vorinstanz verzichtete mit Ak- tenüberweisungsschreiben vom 19. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schwerde mit Eingabe vom 22. Januar 2026 Stellung und beantragte die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Zudem reichte er die mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2026 eingereichten Beilagen erneut ein (KG-act. 6).
2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 im Verfahren ZES 2025 149 habe die Einzelrichterin über den Beschwerdeführer den Konkurs eröffnet und sie habe das Konkursamt Einsie- deln mit der Durchführung beauftragt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Konkurseröffnung eingereichte Beschwerde vom 13. November 2025 habe das Kantonsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 abgewiesen. Das Kon- kursamt Einsiedeln habe mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 unter Beilage des Inventars vom 18. November 2025 beantragt, den Konkurs gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einzustellen. Aus dem Bericht des Konkursamts und den eingereichten Akten ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven vorlägen. Der Konkurs sei daher unter Vorbehalt allfälliger Begehren der Gläubiger verbunden mit der Kostensicher- stellung von Fr. 4’500.00 einzustellen (angef. Verfügung, E. 1 ff.).
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einstellung des Konkurses setze voraus, dass ein gültig eröffnetes und rechtskräftiges Konkurs- verfahren vorliege. Die Konkurseröffnungsverfügung vom 11. November 2025 sei jedoch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weil er dagegen Be- schwerde beim Kantonsgericht sowie gegen dessen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe und das bundesgerichtliche Verfahren noch hängig sei. Ein Konkursverfahren könne nicht gleichzeitig angefochten und be- endet sein. Die Vorinstanz hätte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der gegen die Konkurseröffnung gerichteten Rechtsmittel sistieren oder zumindest den Entscheid über die Einstellung auf einen späteren Zeitpunkt ver- schieben müssen. Ausserdem seien die Aktiven nicht abschliessend beurteilt worden (KG-act. 2).
3. Im Regelfall lässt die ZPO die Vollstreckbarkeit mit der formellen Rechts- kraft eintreten. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn gegen den Entscheid kein
Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsmittel (mehr) gegeben ist, das ex lege aufschiebende Wirkung entfaltet (sog. ordentliches Rechtsmittel), mithin, wenn die Berufung nicht (mehr) zur Verfügung steht (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 336 ZPO N 2 m.w.H.). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist, solange sie von Ge- setzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), ein aus- serordentliches Rechtsmittel, das die formelle Rechtskraft nicht aufschiebt (BGE 146 III 284, E. 2.3.4; BGer 5A_90/2025 vom 16. Oktober 2025, E. 2.4.2.3). Das Bundesgericht kann zwar neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines kantonalen Entscheids von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei hin aufschieben (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Solange dies jedoch nicht geschieht, bleibt der kantonale Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar (BGE 146 III 284, E. 2.3.4; 142 III 738, E. 5.5.4). Der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung kann mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Diese hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 174 Abs. 3 SchKG; Art. 325 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der kantonalen Be- schwerdeinstanz unterliegt sodann der Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), der ebenso wenig von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Beschwerde in Zivilsachen aufschiebende Wirkung hat, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, ist nicht anwendbar, weil sich diese Bestimmung nur auf zivilrechtliche, nicht auf betreibungsrechtliche Gestaltungs- entscheide wie die Konkurseröffnung bezieht (Giroud/Simoni, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II,
3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 33; Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 174 SchKG N 19). Namentlich das Konkurserkenntnis wird bereits dann rechtskräftig, wenn erstinstanzlich entschieden wurde (BGE 146 III 284, E. 2.3.5).
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4. Der Beschwerdeführer bringt selbst (zutreffend) vor, dass der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung keine aufschiebende Wir- kung zuerkannt wurde (KG-act. 6, S. 2). Damit war die angefochtene Verfügung unabhängig von den Rechtsmittelverfahren formell rechtskräftig und vollstreck- bar (vgl. E. 3). Daher standen die Beschwerdeverfahren auch der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht entgegen. Dass die Voraussetzungen für die Einstellung nach Art. 230 Abs. 1 SchKG vorlägen, bestreitet der Beschwer- deführer nicht, jedenfalls nicht substanziiert, zumal er seinen Einwand, die Ak- tiven könnten nicht abschliessend beurteilt werden, nicht weiter ausführt und mithin nicht darlegt, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz anhand des Be- richts des Konkursamts und der eingereichten Akten nicht zutreffe (vgl. angef. Verfügung, E. 4). Dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ohne Einho- lung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) abzuweisen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Bei die- sem Verfahrensausgang kann ausserdem die Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde offengelassen werden.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Einholung einer Be- schwerdeantwort entstand dem Beschwerdegegner kein Aufwand, sodass keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 5 z.K.), das Kon- kursamt Einsiedeln (1/R, inkl. KG-act. 5 und 6 [samt Beilagen] z.K.), das Grundbuchamt Einsiedeln (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Februar 2026 amu